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§ 244 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 BGBl. I S. 3322, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 BGBl. I S. 2440 geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. In Absatz 3.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1998 2501 Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege und von Sterilisationsentscheidungen der ehemaligen Erbgesundheitsgerichte Vom 25.

Zu § 13 des Gesetzes § 51 Pauschale Ermittlung der Gewinne aus Holznutzungen; Zu § 13a des Gesetzes § 52 weggefallen Zu § 17 des Gesetzes § 53 Anschaffungskosten bestimmter Anteile an Kapitalgesellschaften § 54 Übersendung von Urkunden durch die Notare; Zu § 22 des Gesetzes § 55 Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten in besonderen.

§ 55 LBG, Beurlaubung ohne Dienstbezüge Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Online-Datenbanken und Software aktueller Rechts- und Wirtschaftsinformationen: Urteile, Gesetze, Fachpresseauswertung, Competitive Intelligence, Wissensmanagement für Städte und Gemeinden, Sozialversicherungsträger, Behörden und Universitäten.

November 1997 - VIII ZR 55/97 um einen Mietvertrag. Nichts Gegenteiliges ergibt sich aus dem vom Kläger angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. November 1997 VIII ZR 55/97, juris Rn. 21, denn dort ging es nicht um ein dingliches, sondern um ein schuldrechtliches Wohnrecht juris Rn. 6.

§ 61 Fn 25 1 Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben: 1. Maßnahmen, die den Beschäftigten im Sinne von § 55 Abs. 1 dienen, insbesondere in Fragen der Berufsbildung und der Entscheidung über die Übernahme der Auszubildenden in ein Beschäftigungsverhältnis, beim Personalrat zu beantragen.

Vollzitat nach RedR: Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 GVBl. S. 991, 992, BayRS 100-1-I, die zuletzt durch Gesetze vom 11.

1 1 Ein Mitglied kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, einem Angehörigen Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes oder einer von ihm vertretenen natürlichen oder juristischen Person oder sonstigen Vereinigung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

Gesetz im formellen Sinn auch: formelles Gesetz, Parlamentsgesetz ist jede Maßnahme, die in einem Verfahren zustande gekommen ist, das von Verfassungs wegen für den Erlass von Gesetzen vorgesehen ist, von den in der Verfassung dazu bestimmten.